in der Fassung vom 9. Dezember 2012
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Landesmitgliederversammlung
Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des LHG-NRW. Sie legt die Richtlinien der Politik des Landesverbandes fest.
§ 2 Einberufung
(1) Die ordentliche LMV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(2) Eine außerordentliche LMV ist einzuberufen auf Antrag von einem Viertel der Gruppen oder auf Antrag des Landesvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
§ 3 Eröffnung
(1) Der Landesvorsitzende eröffnet die LMV und leitet sie bis zur Wahl des Versammlungsleitung.
(2) Die Versammlungsleitung besteht aus zwei Personen (Präsidium und Protokollant) die von der LMV mehrheitlich gewählt werden.
§ 4 Stimmrechte
(1) Nach Eröffnung der LMV gibt der Landesvorstand die Stimmkarten und Stimmblöcke an die Gruppen aus. Die Stimmrechte werden nur an einen Delegierten / eine Delegierte übergeben.
(2) Die Gruppen regeln die Wahrnehmung der Stimmrechte innerhalb ihrer Delegation selbst.
(3) Die Stimmrechte sind nicht an Delegierte anderer Gruppen oder Gruppenexterneübertragbar.
(4) Verlorene Stimmkarten und Stimmblöcke können nicht ersetzt werden.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Die LMV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und zu Beginn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Gruppen mehr als die Hälfte der Anzahl der Gruppen mit aktivem Status beträgt. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Delegierten abwesend ist und dies auf Antrag eines Delegierten von der Versammlungsleitung festgestellt wird.
§ 6 Tagesordnung
(1) Der Landesvorstand schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der Einladung.
(2) Die Tagesordnung muss von der LMV genehmigt werden. Eine nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung bedarf einer absoluten Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Zweiter Abschnitt: Leitung der LMV
§ 7 Rechte der Versammlungsleitung
(1) Die Versammlungsleitung leitet die LMV nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Sie übt ihr Amt unparteiisch aus und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der LMV.
(2) Die Versammlungsleitung führt die Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Sie kann abweichend von der Redeliste dem Antragsteller oder Mitgliedern des Landesvorstandes das Wort erteilen.
(3) Die Versammlungsleitung kann sich während der LMV zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern.
(4) Die Versammlungsleitung kann zur Sache und zur Ordnung rufen.
§ 8 Abberufung der Versammlungsleitung
Die LMV kann mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten die Versammlungsleitung oder einzelne Mitglieder derselben des Amtes entheben und gleichzeitig einen Nachfolger wählen.
§ 9 Rede- und Antragsrecht
(1) Die Delegierten, die Mitglieder des Landesvorstandes, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes haben auf der LMV Rede- und Antragsrecht. Alle Mitglieder der Mitgliedsgruppen haben Rederecht. Gästen kann Rederecht eingeräumt werden.
(2) Auf Antrag kann die LMV die Redezeit begrenzen. Die LMV kann diese Maßnahme durch einfache Mehrheit rückgängig machen.
(3) Eine Redezeitbeschränkung von unter zwei Minuten ist nicht zulässig.
Dritter Abschnitt: Antragsberatung
§ 10 Anträge
(1) Anträge bedürfen der Schriftform.
(2) Satzungsändernde Anträge müssen den Mitgliedern mit dem Antragsbuch der LMV inTextform zugeschickt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der LMV beimLandesvorstand eingereicht werden.
(3) Anträge auf Mitgliedschaft müssen mindestens zweiWochen vor der LMV in Schriftform beim Landesvorstand eingegangen sein. Sie müssenden Mitgliedern mit dem Antragsbuch zugeschickt werden.
(4) Alle anderen Anträge können bis zur Eröffnung der LMV beim Landesvorstand eingereichtwerden. Anträge, die bis zwei Wochen vor der LMV beim Landesvorstand eingehen, müssenden Mitgliedern mit dem Antragsbuch zugeschickt werden.
(5) In der Einladung zur LMV muss auf diese Fristen hingewiesen werden.
(6) Anträge, außer Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Mitgliedschaft, können auf derLMV in Textform gestellt werden, wenn deren Dringlichkeit von der LMV mit einfacher Mehrheit festgestellt wurde.
§ 11 Antragsberatung
(1) Die Antragsberatung erfolgt öffentlich im Rahmen der LMV.
(2) Die Reihenfolge der Behandlung der inhaltlichen Anträge wird vor Beginn derAntragsberatung durchgeführt. Jeder Delegierte hat bei der Abstimmung zwei Stimmen.
(3) Anträge werden in der Regel in drei Lesungen behandelt.
(4) Konkurrierende Anträge sollten gemeinsam behandelt werden.
(5) In der ersten Lesung kann jeder Antragsteller seinen Antrag begründen, anschließend findeteine Generaldebatte statt. Zum Abschluss der Ersten Lesung wird abgestimmt, welcher Antrag zur Grundlage der Zweiten Lesung gemacht wird, falls mehrere konkurrierende Anträge behandelt werden.
(6) In der Zweiten Lesung werden die Änderungsanträge beraten und abgestimmt.
(7) In der Dritten Lesung stellt die Versammlungsleitung die in der Zweiten Lesungbeschlossene Fassung des Antrages zur Abstimmung.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der LMV befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit oder Aufhebung der Begrenzung der Redezeit;
- Antrag auf geheime Wahl;
- Antrag auf namentliche Abstimmung;
- Antrag auf Nichtbefassung;
- Antrag auf Personalbefragung;
- Antrag auf Personaldebatte;
- Antrag auf abschnittsweise Abstimmung;
- Antrag auf satzweise Abstimmung;
- Antrag auf Schluss der Debatte;
- Antrag auf sofortige Abstimmung;
- Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung;
- Antrag auf nochmalige Stimmenauszählung;
- Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;
- Antrag auf Schluss der Redeliste;
- Antrag auf Umstellung der Redeliste;
- Antrag auf Unterbrechung;
- Antrag auf Vertagung;
- Antrag auf Verweisung;
- Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt.
(3) Eine Antrag zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(4) Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen.
(5) Den Anträgen Nr. 2, 4, 5, 10 und 11 muss auf Antrag eines Delegierten stattgegeben werden.
(6) Für die Anträge 14 und 18 ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Delegiertenerforderlich.
(7) Die restlichen Geschäftsordnungsanträge bedürfen einer einfachen Mehrheit.
§ 13 Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch das Heben der offiziellen Stimmkarten. Soweit die Satzung oder in Geschäftsordnungsfragen diese Geschäftsordnung nicht entgegensteht, genügt die einfache Mehrheit.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt.
(3) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der anderen gültigenabgegebenen Stimmen überwiegt.
(4) Zweidrittelmehrheit bedeutet eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
Vierter Abschnitt: Wahlen
§ 14 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der LMV in
getrennten Wahlgängen geheim gewählt. In den beiden ersten Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Kassenprüfer und die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden durch die LMV in verbundener Einzelwahl geheim gewählt.
(3) Weitere Wahlen können offen durchgeführt werden, es sei denn geheime Abstimmung wird beantragt.
Fünfter Abschnitt: Protokoll
§ 15 Protokoll
(1) Die LMV wählt durch Handzeichen eine/n Protokollführer/in.
(2) Das Protokoll enthält:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- die Zahl der anwesenden Delegierten und die Namen der von ihnen vertretenen Gruppen;
- eine Liste der zur Zeit der LMV aktiv geführten Gruppen
- die genehmigte Tagesordnung;
- den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnis;
- die Ergebnisse der Wahlen;
- angenommene Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse;
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 16 Abweichendes
(1) Diese GO kann mit einfacher Mehrheit geändert werden, wenn hierzu unter Angabe der zuändernden Passagen eingeladen wurde.
(2) In den Fällen, in denen es keine Regelung gibt, gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags.
(3) Die Versammlungsleitung kann von der GO abweichen, wenn sich dazu kein Widersprucherhebt.