in der Fassung vom 25. September 2020
Im Landesverband Nordrhein-Westfalen des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen (LHG NRW) arbeiten liberale und unabhängige Studierende, die sich gemeinsam für die Ideen und die Verbreitung des politischen Liberalismus einsetzen. Die LHG NRW vertritt die Interessen der Studierenden an den Hochschulen Nordrhein-Westfalens und engagiert sich dabei insbesondere für deren politische, wissenschaftliche und soziale Lage.
(1) Die LHG NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. AO und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aus diesem Grund darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.
(2) Die Zwecke der LHG NRW sind insbesondere:
(3) Die LHG NRW verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:
Parlamentarischer Ansprechpartner der LHG NRW ist die FDP. Sie sieht sich als eine ihrer Vorfeldorganisationen.
(4) Die LHG NRW hat ihren Sitz in Düsseldorf.
(1) Mitglied in der LHG NRW sind die Hochschulgruppen des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen, die an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (gemäß Landeshochschulgesetz) tätig sind.
(2) Andere Gruppen können aufgenommen werden, sofern sie die Ziele der LHG NRW verfolgen, es sei denn, sie sind Mitglied in einem anderen Landesverband.
(1) Organe der LHG NRW sind die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand.
(2) Die Organe geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der LHG NRW. Sie legt die Richtlinien der Politik des Verbandes fest.
(2) Jede Gruppe hat zwei Delegiertenstimmen; Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Die Mitgliedsgruppen wählen ihre Delegierten autonom. Die gewählten Delegierten sind dem Landesvorstand schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Gruppe verliert ihr Stimmrecht bei der zweiten aufeinanderfolgenden Landesmitgliederversammlung, bei der sie nicht vertreten ist. Sie erlangt ihr Stimmrecht umgehend zurück, wenn sie bei einer Landesmitgliederversammlung vertreten ist.
(4) Die Delegierten und Mitglieder der Mitgliedsgruppen, die Mitglieder des Landesvorstandes, die Kassenprüfer und die Arbeitskreisleiter haben auf der Landesmitgliederversammlung Rede und Antragsrecht. Gästen kann Rederecht eingeräumt werden.
Die Landesmitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Arbeit des Landesvorstandes. Daneben hat die Landesmitgliederversammlung folgende unübertragbare Zuständigkeiten:
(1) Die ordentliche Landesmitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(2) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag von einem Viertel der Gruppen oder des Landesvorstandes. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und zu Beginn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und endet, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Delegierten abwesend ist und die Überprüfung der Beschlussfähigkeit von einem Delegierten beantragt wird.
(4) Die Landesmitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(1) Neben der Landesmitgliederversammlung gemäß §§ 4 – 7 kann durch Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Gruppen mit Stimmrecht gemäß § 5 Abs. 3 eine mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführende Landesmitgliederversammlung (Digitale Landesmitgliederversammlung) einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Die Digitale Landesmitgliederversammlung kann ausschließlich inhaltliche Anträge, die nicht Anträge gemäß § 6 Abs. 3 sind, beschließen. Darüberhinausgehende Aufgaben nimmt sie nicht wahr.
(3) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung der Digitalen Landesmitgliederversammlung erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt; die Beisitzer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. In den beiden ersten Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes endet:
(4) Die Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen spätestens zwei Wochen vor einer Landesmitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl eines Landesvorstandes fort.
(6) Personen, gegen die vom Bundesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 der Bundessatzung verhängt worden sind, sind für die Dauer der Ordnungsmaßnahme nicht als Mitglieder des Landesvorstands wählbar.
(1) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er hat dabei die Autonomie der Mitgliedsgruppen zu achten und zu schützen.
(2) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. Der Landesvorstand kann Beschlüsse per Textform im Umlaufverfahren oder mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation treffen.
(3) Der Landesvorstand kann bis zur nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung Mitglieder kooptieren, die auf Sitzungen des Landesvorstandes jedoch kein Stimmrecht besitzen.
(4) Jedes Mitglied des Landesvorstandes legt bei der ordentlichen Landesmitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vor. Die/der Landesvorsitzende trägt für den Landesvorstand außerdem einen Rechenschaftsbericht vor.
(5) Zum Bericht des Landesschatzmeisters tritt der Bericht der gewählten Kassenprüfer hinzu.
(6) Der Landesvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden oder durch zwei andere Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes vertreten. In allen finanziellen Angelegenheiten sind die/der Landesvorsitzende oder die/der stellvertretende Landesvorsitzende mit Geschäftsfeld Finanzen auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Landesvorstands vertretungsberechtigt.
(1) Landesmitgliederversammlung und Landesvorstand können Arbeitskreise einsetzen.
(2) Der Landesvorstand kann Referenten berufen.
(1) Oberstes Schiedsorgan der LHG NRW ist das Bundesschiedsgericht.
(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet unter Anwendung seiner Schiedsordnung über:
(1) Die Vertrauensperson wird auf die Dauer von einem Jahr geheim gewählt.
(2) Die Vertrauensperson dient als Ansprechpartner/in für die Mitglieder des Verbandes, beobachtet die Gleichberechtigung im Verband und kann als Moderator in Streitfällen auftreten.
(3) Kandidat/innen für die Wahlen zur Vertrauensperson müssen einer Mitgliedsgruppe der LHG NRW angehören oder innerhalb der vergangenen fünf Jahren angehört haben. Sie dürfen kein/e Funktionsträger/in im Landesverband sein und auch nicht dem Vorstand des Bundesverbandes oder einer Ortsgruppe angehören. Verfügt eine Ortsgruppe über weniger aktive Mitglieder als etwaig zu besetzende Vorstandsämter, ist eine Mitgliedschaft im Vorstand der Ortsgruppe mit der Funktion der Vertrauensperson vereinbar.
(4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Spenden sowie durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Außerdem können durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(2) Über Einnahmen und Ausgaben ist eine ordnungsgemäße doppelte Buchführung zu führen.
(3) Das Rechnungsjahr entspricht der Amtszeit des Landesvorstandes.
Die Kasse wird durch den stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen verwaltet. Dieser ist dem Vorstand gegenüber, der Vorstand als Kollegialorgan gegenüber den Mitgliedern und nach außen verantwortlich.
(1) Änderungen der Satzung können von der Landesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte, jedoch mit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Landesmitgliederversammlung zugeschickt werden. Sie müssen mindestens drei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen sein.
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegiertenstimmen. Für einen entsprechenden Antrag ist entsprechend § 14 (Redaktionelle Anmerkung: Gemeint ist § 15) zu verfahren.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.
Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Landesmitgliederversammlung am 25.09.2020 in Wuppertal in Kraft.