Der Landtag Nordrhein-­Westfalens wird aufgerufen,

den Hochschulen im Rahmen eines Hochschulfinanzierungsgesetzes die Option einzuräumen, einen Alumnibeitrag für einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu erheben, in Höhe von bis zu 300 € für jedes an der Hochschule studiertes Fachsemester, angefangen mit den Studienbeginnern des nächsten Semesters ab Inkrafttreten des Gesetzes. Ausgenommen sind Urlaubs-­, Auslands-­, und Krankheitssemester sowie, mangels Abschlussmöglichkeit, Gast­ und Zweithörer.

Die Absolventen haben einen Anspruch gegen die Hochschule auf Abschluss eines privatrechtlichen, ab Auszahlung verzinslichen Darlehensvertrags über die Summe des Alumnibeitrags. In den Zinssatz werden nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet. Die Abgabe des Darlehensantrags gilt als Nachweis der Zahlung des Alumnibeitrags. Derartige Darlehensanträge können nur bei der Hochschule gestellt werden.

Das Darlehen und die Zinsen sind ab spätestens elf Jahren nach Abschluss des Studiums in monatlichen Raten, mindestens in solchen von 50 Euro zurückzuzahlen. Nach Aufforderung durch die Hochschule sind die Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten. Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Möglichkeiten zum Erlass der Beiträge für überschuldete oder insolvente Absolventen, dauerhaft Erwerbslose, Geringverdiener, Arbeitsunfähige oder sonstig Benachteiligte sind vorzusehen.

Die Einnahmen aus den Alumnibeiträgen sind Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen.

Die Hochschulen sollen im Zuge der Beitragsabwicklung die Gelegenheit zum Knüpfen und Betreuen von Alumninetzwerken nutzen, wie sie sich im anglo­-amerikanischen Hochschulraum oder bei privaten Hochschulen als Erfolgsmodell herausgebildet haben.