Das von der Rot-­Grünen Landesregierung so genannte „Hochschulzukunftsgesetz“ liegt derzeit im Referentenentwurf vor. Inhaltlich kündigt sich darin weniger ein Zukunfts­ als vielmehr ein Bevormundungsgesetz an. Vermutlich soll es zum 1. April in die parlamentarische Beratung eingebracht werden und zum WS 14/15 in Kraft treten. Es sieht eine Änderung des bestehenden Hochschlgesetzes in entscheidenden Punkten vor, die noch vom bewährten und über Gremiengrenzen der Hochschulpolitik sowie überparteilich hoch geschätzten Hochschulfreiheitsgesetz des Innovationsministers Andreas Pinkwart (FDP) geprägt sind. Dieses hat zu einer Stärkung des Innovations­ und Wissenschaftsstandorts Nordrhein­Westfalen geführt.

Der Referentenentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes verfolgt die falschen Ansätze und gefährdet den Bildungs­- und Forschungserfolg in Nordrhein­-Westfalen. Wissenschaftsministerin Schulze und die Landesregierung sind aufgefordert, das Gesetzesvorhaben zurückzuziehen und von einer Änderung der monierten Punkte am bestehenden Hochschulgesetz abzusehen.

Sobald es parlamentarisch beraten wird, ist die LHG aufgerufen, konstruktive Anstöße zur Fortentwicklung der nordrhein­-westfälischen Hochschulgesetzgebung anzuregen.

Gegen das Gesetzesvorhaben sprechen folgende Kritikpunkte:

  1. Durch das neu erfundene Instrument der Rahmenvorgabe möchte das Ministerium am Parlament vorbei Einfluss auf bisher von der Hochschulautonomie umfasste Interna der Universität nehmen, insbesondere auf Finanzen und Personal, selbst aber auf das Angebot von Studiengängen, damit einhergehend eine Fachaufsicht über die Universitäten. Das Instrument der Rahmenvorgabe könnte wegen des Gesetzesvorbehalts verfassungswidrig sein, de facto jedenfalls ein Rückschritt zur längst aufgegebenen Fachaufsicht des Ministeriums über die Hochschule. Unnötige Kontrolle.
  2. Rückentwicklung vom Globalhaushalt der Universität zum Liquiditätsfonds. Die Hochschule bekommt nur noch auf Antrag Geld zur Verfügung gestellt. Ein Zuschuss kann bei Verstoß einer Uni gegen die Rahmenvorgaben entzogen werden. Es besteht ein Risiko des Missbrauchs zu Gleichschaltungszwecken. Zweifelhaftes Ziel, unverhältnismäßige Härte im Vergleich zu anderen Regierungsvorhaben. Es sollen sogar „gendergerechte Finanzierungsmodelle“ entwickelt werden. Insgesamt zeigt sich darin eine verklausulierte Streichungsabsicht.
  3. Drittmittel sollen nach Herkunft und Zweckbestimmung offen gelegt werden. Die meisten Drittmittel sind als öffentliche Mittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) jetzt schon transparent. Problematisch wird die neue Regelung bei Industriepartnern, die Interesse an Geheimhaltung ihrer Forschungs­- und Konstruktionsvorhaben haben, um der Konkurrenz keine Möglichkeit zu liefern, das Geschäftsmodell zu kopieren oder einen Patentstreit zu provozieren. Dies wird Drittmittel und damit Stellen an Universitäten kosten. Angesichts der Absicht, weitere Mittel zu streichen, ist dies unverhältnismäßig gegenüber dem verfolgten Zweck, Transparenz zu schaffen. Außerdem ist es zweifelhaft, ob den Staat die Inhalte privat finanzierter Forschungen etwas angehen sollten.
  4. Landesplanung gibt es schon jetzt. Nach dem sog. Gegenstromprinzip einigen sich Land und Unis. Auch jetzt sind nach dem Hochschulfreiheitsgesetz schon Ziel­ und Leistungsvereinbarungen möglich. Der neue, rot­-grüne Ansatz will die Landesplanung nicht auf Planung der Hochschulen aufbauen, sondern einseitig Vorgaben machen und ein Plansoll aufstellen. Angesichts der hervorragenden wissenschaftlichen Erfolge der Universitäten (Beispiel: Bewerbung um Mittel aus der Exzellenzinitiative; Gewaltiger Zuwachs von marginalen Erfolgen hin zuüberdurchschnittlichen Erfolgen seit 2006) eine absolut unnötige Maßnahme.
  5. Fakultäten soll das Promotionsrecht entzogen werden können. Hier gibt es schon Pläne und Reaktionen der Universitäten mit Plagiatsfällen. Dass dies durch Landesregelungen besser wird, ist nicht zu sehen. Unnötige Maßnahme. Ein Promotionsrecht für forschungsorientierte Fachbereiche an Fachhochschulen ist nicht vorgesehen. Dies ist eine verpasste Reformchance.
  6. Der Kanzler wird nun nur durch den Rektor vorgeschlagen. Hiermit wird die bestehende Kontrollfunktion und das Vetorecht des Kanzlers gegenüber dem Rektor geschwächt. Offensichtlich soll diese Kontrolle nun das Ministerium wahrnehmen, welches auch statt des Hochschulratsvorsitzes Dienstvorgesetzter des Rektors wird. Unnötige und arbeitsaufwendige Maßnahme.
  7. Hochschulräte sollen – was gut ist – abberufen werden können und weniger zu entscheiden haben. Allerdings soll auch eine Frauenquote von 40 % festgeschrieben werden und die Zusammensetzung von Externen von den bisherigen Gruppen Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft um „gesellschaftlich relevante Gruppen“ erweitert werden. Also z. B. Gewerkschaften, Religionen und Sozialverbände? – bitte sagt uns, welche Forschung gesellschaftlich nützlich ist! Gut gemeint, aber zweckverfehlt.
  8. Der rot-­grüne Genderexzess setzt sich in der Einrichtung einer Gleichstellungskommission (neben dem schon bestehenden Gleichstellungsbeauftragten) fort. Alle drei Jahre sollen nach dem Kaskadenmodell Frauenquoten erhöht werden. Für Männer in Unterzahl ist das nicht vorgesehen. Die Gleichstellungsfortschritte sollten Einfluss auf die Mittelvergabe durch das Land haben. Gremien und Wahlämter sollen zukünftig paritätisch besetzt sein. Die Vielfalt in der Hochschullandschaft zu fördern, halten die Liberalen Hochschulgruppen für ein lobenswertes Ziel, solange dies nicht durch Quoten und andere diskriminierende Zwangsmaßnahmen geschieht.
  9. In der Akkreditierung von Studiengängen würde Nordrhein­-Westfalen gegenüber anderen Ländern ausscheren. Die Bundesländer delegieren ein Peer­-Review-­Verfahren über die Kultusministerkonferenz (KMK) und einen dort eingesetzten Akkreditierungsrat an derzeit 11 verschiedene Agenturen, die Sachverständigengutachten dazu erarbeiten. Mit dem neuen HG möchte NRW nun Rechtsaufsicht über die Agenturen haben. Das ist erstens unnötig, weil NRW in der KMK bisher niemals Beanstandungen hatte, und zweitens einer Vereinbarung europäischer Staaten zuwiderlaufend, wonach die Akkreditierung jedenfalls möglichst staatsfern geschehen soll.
  10. Die Kosten des Gesetzes werden im Referentenentwurf mit „keine“ angegeben. Mit dem zusätzlichen bürokratischen Arbeitsaufwand durch das Hochschulbevormundungsgesetz wandelt sich das Wissenschaftsministerium zum Landesamt für Hochschulkontrolle – mit entsprechendem Personalbedarf, um jeder Fakultät gehörig über die Schulter zu schauen. Somit braucht es Beamte, welche für weit überwiegend unnötige Aufgaben Gehalt und über die Frist der Schuldenbremse hinaus Pension verlangen.